Pressemitteilungen 2012

81% aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bearbeiten Prozess- und Verfahrenskostenhilfemandate. Dies hat das Soldan Institut in einer Studie zur Fremdfinanzierung anwaltlicher Rechtsdienstleistungen ermittelt. Die Bedeutung solcher Mandate in deutschen Anwaltskanzleien variiert allerdings stark: Bei 28% der Rechtsanwälte liegt der Anteil von Mandaten, für die aufgrund entsprechender Bedürftigkeit der Rechtsuchenden Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, unter 5%, bei einem Fünftel hingegen über 30%.

Dr. Matthias Kilian, Direktor des Soldan Instituts: „Nicht überraschend ist, dass Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfemandate aufgrund der für sie im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehenen ermäßigten Gebühren unterdurchschnittlich ertragsstark sind. Zwar beruhen nach unserer Studie 18% der Mandate auf Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, sie generieren aber nur 15% des anwaltlichen Umsatzes.“

Auffällig sind geschlechtsspezifische Unterschiede: Rechtsanwältinnen erzielen 27% ihres Umsatzes aus PKH/VKH-Mandaten, ihre männlichen Berufskollegen lediglich 11%. Ein Grund hierfür ist, dass Rechtsanwältinnen stark überproportional in Rechtsgebieten tätig sind, in denen Rechtsstreitigkeiten häufiger über PKH/VKH finanziert werden, vor allem im Familienrecht. Ein weiterer Grund ist, dass der Altersdurchschnitt der weiblichen Anwaltschaft niedriger ist als jener der männlichen Anwaltschaft. Der Umsatz zulassungsjüngerer Anwälte beruht stärker auf PKH/VKH-Mandaten als bei Kollegen, die bereits länger im Beruf stehen: Wer nach 2005 zugelassen ist, erzielt im Schnitt 21% seines Umsatzes aus PKH/VKH-Mandaten, wer länger im Beruf ist, nur noch zwischen 14% und 16%.

Kilian weist allerdings darauf hin, dass dieser Befund nicht überbewertet werden darf: „Die größere Bedeutung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe bei jüngeren Anwälte muss nicht zwangsläufig dafür sprechen, dass bedürftige Rechtsuchende besonders häufig mit wenig berufserfahrenen Rechtsanwälten Vorlieb nehmen müssen. Solche Anwälte verfügen in der Regel noch über keine voll ausgelastete Mandatspraxis, so dass die relative Bedeutung der PKH/VKH für ihren Umsatz größer ist.“

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Hinweise für die Redaktionen:
Die Befragung erfolgte im Rahmen einer Studie, für die bundesweit 1.200 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihre Einstellung und Erfahrungen zu berufsrechtlichen Problemen mitteilten.

Prozesskostenhilfe erhält nach § 114 ZPO eine Prozesspartei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, soweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Im Anwendungsbereich des FamFG, das für familienrechtliche Verfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wird unter den selben Voraussetzungen die sog. Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

In einem Dreijahreszeitraum muss ein Anwalt durchschnittlich die Übernahme von fünf Mandaten ablehnen, weil seine Kanzlei in derselben Rechtsangelegenheit bereits für die Gegenseite tätig ist. Dies hat eine Untersuchung des Soldan Instituts ergeben. Rechtsanwälten ist nach § 43a Abs. 4 BRAO die Vertretung widerstreitender Interessen in derselben Rechtsangelegenheit untersagt. Dieses Verbot trifft einen Rechtsanwalt nicht nur persönlich, sondern gilt für die gesamte Kanzlei unabhängig von der Zahl der in ihr tätigen Rechtsanwälte.

Den stärksten Einfluss auf die Notwendigkeit, Mandate wegen eines Interessenkonflikts ablehnen zu müssen, hat die Größe des Orts, in dem ein Rechtsanwalt tätig ist: Im kleinstädtischen Umfeld, in dem Rechtsuchende eine geringere Auswahl an Rechtsanwälten haben, kommt es deutlich häufiger zu disqualifizierenden Tätigkeitsverboten als in Großstädten: So waren 91% der Rechtsanwälte aus Kleinstädten mit weniger als 10.000 Einwohnern im Laufe von drei Jahren mindestens einem relevanten Interessenkonflikt ausgesetzt (34% sogar mehr als fünf Mal), hingegen nur rund 75% der Anwälte in Städten mit 200.000 und mehr Einwohnern (und von diesen nur 13% mehr als fünf Mal). Die Sozietätsgröße als solche hat hingegen keinen besonderen Einfluss auf die Häufigkeit von Mandatsablehnungen wegen Interessenkonflikten: Von mehr als fünf Mandatsablehnungen berichten Rechtsanwälte aus Sozietäten beliebiger Größe mit einem Anteil zwischen 24% und 31%.

Dr. Matthias Kilian: „Das berufsrechtliche Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen ist entgegen verbreiteter Wahrnehmung keineswegs vor allem ein Problem internationaler Großkanzleien. Betroffen ist vielmehr die gesamte Anwaltschaft – vom Einzelanwalt bis hin zur großen Law Firm. Immerhin 8% der Anwälte müssen in einem Dreijahreszeitraum mehr als 10 Mandate ablehnen, um ihre Kanzlei nicht in einen pflichtwidrigen Interessenkonflikt zu bringen.“
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Hinweise für die Redaktionen:
Die Befragung erfolgte im Rahmen einer Studie, für die bundesweit 1.200 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihre Einstellung und Erfahrungen zu berufsrechtlichen Problemen mitteilten.

Für zwei Drittel aller Junganwälte ist der Anwaltsberuf der juristische Wunschberuf und keine Verlegenheitslösung. Dies ist eines der Ergebnisse einer Befragung von mehr als 3.500 jungen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die das Soldan Institut auf dem 63. Deutschen Anwaltstag in München vorgestellt hat. Das Institut hat herausgefunden, dass 67% der seit 2004 zugelassenen Rechtsanwälte am Ende ihrer juristischen Ausbildung bevorzugt Anwalt werden wollten.

Dr. Matthias Kilian, Direktor des Soldan Instituts: „Vor 10 oder 15 Jahren war der Anwaltsberuf für deutlich mehr Absolventen nicht der Wunschberuf, weil ihnen eigentlich präferierte juristische Berufe in der Justiz, der Verwaltung oder in Unternehmen verschlossen blieben. Wir wissen aus früheren Studien, dass in den 1990er Jahren nur 53% und um die Jahrtausendwende 57% der Junganwälte aus Überzeugung Anwalt wurden.“

Ein weiterer Trend, den die Berufsforscher des Soldan Instituts nachweisen: Immer mehr Rechtsanwälte beginnen ihre Berufskarriere als Angestellte, immer weniger sind Kanzleigründer: 59% der neu zugelassenen Rechtsanwälte sind mittlerweile zunächst angestellt tätig (1996: 32%), nur noch 26% beginnen die Anwaltstätigkeit als Kanzleigründer (Studie 1996: 41%) (11% sind freie Mitarbeiter in Kanzleien, 4% Syndikusanwälte). Die Gründung neuer Kanzleien am Rechtsdienstleistungsmarkt ist offensichtlich schwieriger geworden – zugleich wird mit der stetig zunehmenden Größe von Kanzleien die Beschäftigung von angestellten Rechtsanwälten selbstverständlicher. Die anwaltliche Tätigkeit in Anstellung ist hierbei allerdings nach wie vor kein dauerhaftes Berufskonzept: Nach sieben Jahren Berufstätigkeit sind bereits 60% aller Anwälte Inhaber oder Sozius einer Kanzlei und nur noch 30% bei Berufskollegen angestellt.

Kilian wies auf dem Anwaltstag auch darauf hin, dass Zusatzqualifkationen für Berufseinsteiger immer wichtiger werden: Bei Berufseinstieg sind 10% der jungen Anwälte promoviert, 10% haben zusätzlich zum abgeschlossenen Jurastudium einen Mastertitel erworben, 11% bereits einen Fachanwaltslehrgang absolviert. Solche Zusatzqualifkationen erleichtern nicht nur den Berufseinstieg, sondern führen nach den Ergebnissen der Studie auch zu deutlich höheren Einstiegsgehältern.

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Hinweis für die Redaktionen:
Die Daten beruhen auf einer Befragung von mehr als 3.500 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten der Zulassungsjahrgänge 2004 bis 2010, die vom 19. April bis 1. Juni 2012 vom Soldan Institut durchgeführt worden ist. Die aktuelle Untersuchung knüpft an vergleichbare Studien mit jungen Anwälten an, die in den Jahren 1988, 1997 und 2004 veröffentlicht worden sind.

Das Soldan Institut hat auf dem Anwaltstag seinen neuesten Forschungsbericht vorgestellt. In dem 160seitigen Buch untersuchen die Wissenschaftler des Instituts erstmals umfassend die Fachanwaltschaft für Familienrecht. Den Titel „Fachanwalt für Familienrecht“ tragen fast 9.000 der 158.000 deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – er wird verliehen, wenn ein Rechtsanwalt einer Rechtsanwaltskammer besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Familienrecht nachweist.

Nach den Ergebnissen der empirischen Studie verbinden Fachanwälte für Familienrecht mit dem Erwerb ihres Fachanwaltstitels mehrheitlich positive Erfahrungen. 73 % der Fachanwälte für Familienrecht stellen eine Verbesserung ihrer Stellung am Markt familienrechtlicher Rechtsdienstleistungen und höhere Erträge fest, 39 % eine Verbesserung ihrer individuellen Qualifikation im Familienrecht und 34 % eine stärkere strategische Profilierung als Familienrechtler. Die Studie der Kölner Wissenschaftler weist nach, dass die positiven Effekte bei Fachanwälten für Familienrecht stärker ausgeprägt sind als bei Fachanwälten im Allgemeinen. Ein weiteres bemerkenswertes Ergebnis: Ein Rechtsanwalt, der einen Fachanwaltstitel im Familienrecht erworben hat, widmet 72% seiner Anwaltstätigkeit dem Familienrecht – vor dem Titelerwerb sind familienrechtlich spezialisierte Anwälte lediglich mit 42% ihrer Arbeitszeit in diesem Fachgebiet tätig.

Dr. Matthias Kilian, Direktor der Soldan Instituts: „Fast die Hälfte aller Fachanwälte für Familienrecht hat uns mitgeteilt, dass sie durch den Erwerb des Fachanwaltstitels ihre Umsätze steigern konnten. Im Durchschnitt wurde uns von Umsatzsteigerungen von 44% berichtet – nur in fünf der insgesamt 20 Fachanwaltschaften führt der Erwerb des Fachanwaltstitels zu noch größeren Umsatzzuwächsen. Der Erwerb eines Fachanwaltstitels ist für Familienrechtler daher beosnders lukrativ.“

Ein weiteres Streiflicht aus dem Forschungsbericht: Die Fachanwaltschaft für Familienrecht ist die einzige Fachanwaltschaft, in der die Mitglieder mehrheitlich (58%) weiblich sind – in den übrigen 19 Fachanwaltschaften liegt der Frauenanteil im Durchschnitt nur bei 20%.

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Hinweis für die Redaktionen:
Die Studie „Fachanwälte für Familienrecht“ ist im Anwaltverlag in der Reihe „Forschungsberichte des Soldan Instituts“ als Band 10 erschienen und im Buchhandel zum Preis von 15 EUR erhältlich (ISBN 978-3-8240-5415-2, 156 Seiten). Der Forschungsbericht behandelt folgende Themen: Geschichtlicher und rechtlicher Hintergrund der Fachanwaltschaft für Familienrecht – Binnenstruktur der Fachanwaltschaft für Familienrecht – berufliche Situation von Rechtsanwälten bei der Entscheidung für den Titelerwerb – Erwartungen vor dem Titelerwerb – Erfahrungen und Probleme in den verschieden Phasen des Erwerbs des Fachanwaltstitels – Verfahren der Titelverleihung bei den Rechtsanwaltskammern – Auswirkungen des Erwerbs des Fachanwaltstitels auf die berufliche Praxis und die wirtschaftliche Situation – Vergütung von Fachanwälten für Familienrecht – Fortbildungsverhalten der Fachanwälte für Familienrecht.

Das Soldan Institut hat die Befragung von 3.500 jungen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten abgeschlossen. Von Mitte April bis Anfang Juni wurden von den Kölner Wissenschaftlern Anwälte, die in den Jahren 2004 bis 2010 zur Anwaltschaft zugelassen worden sind, umfassend zu ihrer Ausbildung, Berufswahl und den Erfahrungen seit dem Einstieg in den Anwaltsberuf befragt. Damit konnte die Feldphase eines Forschungsprojekts abgeschlossen werden, das als Langzeitstudie seit den 1980er Jahren betrieben wird und die Entwicklung des Anwaltsberufs in den zurückliegenden 30 Jahren nachzeichnet. Vergleichbare Befragungen wurden bereits 1988, 1997 und 2004 durchgeführt.

Dr. Matthias Kilian, Direktor des Soldan Instituts: „Die aktuelle Studie ist – sowohl was die Zahl der Befragten als auch die Vielfalt der Themen betrifft – die bislang umfangreichste ihrer Art. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben mit großer Geduld bis zu 70 verschiedene Fragen beantwortet. Für dieses nicht selbstverständliche Engagement, das unsere Forschung überhaupt erst ermöglicht, gilt ihnen ein herzlicher Dank.“

Inhaltlich wurden die jungen Anwältinnen und Anwälte zu ihrer Ausbildung in Studium und Referendariat, zu ihren Qualifikationen, der Berufswahl, ihrem Berufseinstieg, den Erfahrungen und Problemen bei Beginn der Anwaltstätigkeit, zu ihrer Berufszufriedenheit und zu ohrer wirtschaftlichen Situation befragt. Verschiedene Typen junger Anwälte sind hierbei differenziert befragt worden, so dass die Untersuchung Erkenntnisse zur beruflichen Situation von Kanzleigründern, Kanzleiübernehmern, angestellten Anwälten, freien Mitarbeitern und Syndikusanwälten bietet. Durch die Befragung von sieben Zulassungsjahrgängen werden zudem Veränderungen mit zunehmender Dauer der Berufszugehörigkeit identifizierbar, z.B. der Wechsel in andere Kanzleien oder die Entwicklung des Einkommens.

Erste Ergebnisse der Befragung wird der Direktor des Soldan Instituts, Dr. Matthias Kilian, am 15.6.2012 auf dem 63. Deutschen Anwaltstag vorstellen. Umfangreiche Auswertungen der erhobenen Daten werden in den kommenden Monaten vorgenommen und in einen Forschungsbericht einfließen, dessen Veröffentlichung für Ende 2012 geplant ist.

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Nach den Erfahrungen der Anwaltschaft hat die seit Ende der 1990er Jahre in Deutschland angebotene gewerbliche Prozessfinanzierung bislang keine große Bedeutung erlangt. Statistisch betrachtet schlägt ein Rechtsanwalt einem gewerblichen Prozessfinanzierer nur alle vier Jahre einen Fall zur Finanzierung vor. Meistens sind solche Anfragen zudem erfolglos.

Drei Viertel der Rechtsanwälte berichten in einer Studie des Soldan Instituts für Anwaltmanagement, dass ihre Finanzierungsanfragen noch nie Erfolg hatten. Der Markt für gewerbliche Prozessfinanzierungen ist nach den Erkenntnissen der Kölner Berufsforscher insgesamt klein. Rechtsanwälte mit einem hohen Anteil von Unternehmensmandaten unterbreiten einem Prozessfinanzierer leicht häufiger Fälle zur Finanzierung, als Rechtsanwälte mit einem hohen Anteil privater Mandanten. Einfluss auf die Häufigkeit des Versuchs einer Kostenfinanzierung durch einen Prozessfinanzierer hat auch der Grad der Spezialisierung eines Rechtsanwalts – Spezialisten tragen Fälle leicht häufiger an Prozessfinanzierer heran als Generalisten. Dr. Matthias Kilian, Direktor des Soldan Instituts: „Dieses Ergebnis ist nicht überraschend, denn eine externe Prozessfinanzierung kommt regelmäßig nur bei fünfstelligen Streitwerten in Betracht und setzt eine genaue Prognose der Erfolgsaussichten voraus. Wer als Anwalt Spezialist ist und viele Unternehmensmandate hat, erfüllt diese Grundanforderungen leichter. Insgesamt muss man aber sagen, dass die gewerbliche Prozessfinanzierung in Deutschland bislang kein Erfolgsmodell ist.“

Rechtsanwälte, die erfolglos Prozessfinanzierungen vorgeschlagen haben, berichten über sehr unterschiedliche Reaktionen ihrer Mandanten auf die Ablehnung der Prozessfinanzierung: 39% der Rechtsanwälte teilen mit, dass ihre Mandanten nach der Ablehnung der Finanzierung in allen Fällen auf eine Weiterverfolgung ihres Falls verzichtet hätten. Bei 16% kam es oft, bei 14% selten zu einem Verzicht auf weitere Aktivitäten. In 31% der Fälle verfolgten die Mandanten die Angelegenheit trotz der Ablehnung einer Kostenfinanzierung weiter.

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Hinweis für die Redaktionen:
Bei der gewerblichen Prozessfinanzierung übernimmt ein Prozessfinanzierer gegen die Einräumung einer – teilweise nach dem Streitwert gestaffelten – Beteiligung am Prozessgewinn in Höhe von 25 – 50% – nach einer sorgfältigen Prüfung der Erfolgsaussichten und der Bonität des Prozessgegners – die Kosten der Rechtsverfolgung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Der Mindeststreitwert beträgt je nach Anbieter zwischen 19.000 EUR und 500.000 EUR. Der Prozessfinanzierer vergütet den Rechtsanwalt unabhängig von dessen Erfolg nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt und übernimmt im Unterliegensfall die erstattungsfähigen Kosten des obsiegenden Gegners. Rechtsanwälten selbst ist eine solche Form der Finanzierung von Prozesskosten ihrer Mandanten berufsrechtlich verboten (§ 49b Abs. 2 S. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung), sie dürfen allein ihre eigene Vergütung zum Gegenstand einer Erfolgshonorarvereinbarung machen.

Rechtsanwälte bewerten Maßnahmen der persönlichen Kommunikation, zum Beispiel Seminare und Vorträge, als besonders effektives Mittel der Mandantengewinnung. Dies ist ein zentrales Ergebnis eines neuen Forschungsberichts, den das Soldan Institut unter dem Titel „Wirksamkeit anwaltlicher Werbemaßnahmen“ vorgestellt hat. Die Studie belegt auch, dass Anwaltskanzleien gleichwohl deutlich häufiger durch Inserate in den „Gelben Seiten“ oder mit Kanzleihomepages im Internet für sich werben – auch wenn die befragten Rechtsanwälte die Wirksamkeit einer solchen Form der Kommunikation relativ skeptisch sehen.

Der im Anwaltverlag als 170seitiges Buch erschienene Forschungsbericht erläutert zunächst, welcher Mittel der Unternehmenskommunikation sich die deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bedienen und wie sie die Wirksamkeit der von ihnen genutzten Kommunikationsmaßnahmen einschätzen. Weitere Kapitel befassen sich mit den Werbebudgets, dem Marketingcontrolling und mit der Zusammenarbeit mit professionellen Marketingdienstleistern durch Anwaltskanzleien. Da eine sinnvolle Unternehmenskommunikation nur möglich ist, wenn die Bedürfnisse der Zielgruppe bekannt sind, behandelt ein weiteres Kapitel zudem die Frage, worauf Rechtsuchende bei der Anwaltssuche besonders achten und reagieren.

Dr. Matthias Kilian, Direktor des Soldan Instituts: „Seitdem das Bundesverfassungsgericht vor 25 Jahren die anwaltliche Werbung freigegeben hat, wird über dieses Thema in der Anwaltschaft lebhaft diskutiert. Unsere Studie zeigt, dass die Anwaltschaft nach wie vor relativ weit davon entfernt ist, ihre Dienstleistung dem Rechtsdienstleistungsmarkt auf der Grundlage eines strategischen und professionell gestalteten Werbe- und Marketingkonzepts anzubieten.“

Hinweis für die Redaktionen:
Die Befragung erfolgte im Rahmen einer Studie, für die bundesweit rund 700 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Auskunft über die Unternehmenskommunikation ihrer Kanzlei gaben.

Bibliographische Angaben:
„Wirksamkeit anwaltlicher Werbemaßnahmen – Eine empirische Untersuchung zur Unternehmenskommunikation von Anwaltskanzleien“, Autor: Matthias Kilian, Verlag: Anwaltverlag, Bonn, ISBN: 978-3-8240-5408-4, Umfang: 168 Seiten, Buchhandelspreis: 15,- EUR.

Das Soldan Institut hat das „Statistische Jahrbuch der Anwaltschaft 2011/2012“ veröffentlicht. Auf mehr als 250 Seiten bietet die neue Ausgabe des 2008 erstmals veröffentlichten Werks Daten u.a. zur Struktur der deutschen Anwaltschaft, zum Rechtsdienstleistungsmarkt, zur Juristenausbildung und zu verwandten Berufen. Einleitende Texte zu jedem der insgesamt zehn Kapitel erläutern und interpretieren die in Tabellen und Grafiken aufbereiteten Zahlen.

Für die nunmehr dritte Ausgabe des Statistischen Jahrbuchs der Anwaltschaft sind alle Daten umfassend aktualisiert und die zumeist mehrere Jahrzehnte zurückreichenden Zahlenreihen fortgeschrieben worden. Darüber hinaus sind viele neue Statistiken aufgenommen worden, um noch mehr empirische Informationen zu bieten als in der Vergangenheit. Schwerpunkte der Ergänzungen liegen vor allem im Bereich der Juristenausbildung (Prüfungsstatistiken der Ersten Juristischen Staatsprüfung im staatlichen und universitären Teil, Informationen zu Frei- und Notenverbesserungsversuchen) und der Anwaltsgerichtsbarkeit (Statistiken zum Geschäftsanfall der Anwaltsgerichtshöfe und Anwaltsgerichte). Weitere neue Statistiken bieten Informationen zur Zahl der Fachanwälte, die die seit langem bekannten und publizierten Zahlen zu den verliehenen Fachanwaltstiteln ergänzen, zu Insolvenzen von Anwaltskanzleien sowie zu Veränderungen der Preise für anwaltliche Dienstleistungen. Deutlich ausgeweitet worden ist ferner der Abschnitt zur Ausbildung von Fachangestellten, der nun auch über die Vorqualifikation der Auszubildenden, aufgelöste Ausbildungsverträge und die Zahl der Absolventen informiert.

Hinweis für die Redaktionen:
Das Statistische Jahrbuch der Anwaltschaft 2011/2012 (ISBN: 978-3-8240-5413-8) kann zum Preis von 19 EUR im Buchhandel oder über den Verlag bezogen werden. Das Statistische Jahrbuch erscheint alle zwei Jahre im Anwaltverlag in einer aktualisierten Neuausgabe.

Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 2,5 Mio. EUR für Rechtsanwälte, die sich künftig in einer „Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung“ („PartG mbB“) organisieren wollen, würde für die meisten Betroffenen nur geringe zusätzliche Belastungen mit sich bringen. Hierauf weist das Soldan Institut unter Bezugnahme auf eine Untersuchung zum Umfang des Versicherungsschutzes deutscher Rechtsanwälte hin.

Die Bundesjustizministerin hat in der vergangenen Woche die „PartG mbB“ als neues Organisationsmodell für Angehörige freier Berufe vorgeschlagen, das ein Ausweichen von Freiberuflern in die britische Limited Liability Partnership („LLP“) überflüssig machen soll. Die Berufsforscher des Soldan Instituts haben im Rahmen einer Studie zum Risikomanagement in deutschen Anwaltskanzleien ermittelt, dass viele Sozietäten schon heute über den künftig für die Gründung einer „PartG mbB“ verlangten Versicherungsschutz verfügen. Für fast alle anderen Anwaltssozietäten wären die zusätzlichen Kosten bei einem Rechtsformwechsel in die „PartG mbB“ begrenzt, da sie nur noch eine relativ geringe Lücke im Versicherungsschutz schließen müssten.

Kleinsozietäten (zwei bis vier Partner) sind demnach mit durchschnittlich 1,4 Mio. EUR berufshaftpflichtversichert, mittelgroße Sozietäten (sechs bis zehn Rechtsanwälte) mit 2,05 Mio. EUR. Der Versicherungsschutz noch größerer Kanzleien (elf und mehr Partner) ist mit durchschnittlich über 7,5 Mio. EUR aktuell mehr als dreimal so hoch wie für die künftige „Partnerschaftsgesell-schaft mit beschränkter Berufshaftung“ vorgeschlagen.

Dr. Matthias Kilian, Direktor des Soldan Instituts, warnt allerdings vor zu großen Erwartungen: „Obwohl sich seit mehr als 15 Jahren mit der bisherigen Partnerschaftsgesellschaft und der „Anwalts-GmbH“ Möglichkeiten zur Haftungsbegrenzung durch Rechtsformwahl bieten, ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die dominierende Organisationsform für Anwaltssozietäten ge-blieben – das wird wohl auch die vorgeschlagene Reform nicht grundlegend ändern.“ In der Studie des Soldan Instituts gaben 54% der Anwälte, die aktuell in einer – eine unbegrenzte persönliche Haftung mit sich bringenden – Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen sind, an, sich noch nie Gedanken über einen Rechtsformwechsel gemacht zu haben. Für 31% war die Möglichkeit einer Haftungsbegrenzung kein hinreichender Anreiz, der traditionellen GbR den Rücken zu kehren.

Hinweis für die Redaktionen:
Der vom Bundesjustizministerium am 15.2.2012 vorgestellte Referentenentwurf eines Gesetzes „zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater“ sieht vor, neben der seit 1995 existierenden „herkömmlichen“ Partnerschaftsgesellschaft mit Haftungskonzentration (PartG) auf den Handelnden auch die Möglichkeit einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (d.h. keine Haftungsbeschränkung für sonstige Verbindlichkeiten wie Miete und Lohn) zu schaffen. Im Gegenzug wird ein angemessener, berufsrechtlich geregelter Versicherungsschutz eingeführt und die Partnerschaft wird einen entsprechenden Namenszusatz führen (z.B. „mbB“). Für eine aus Anwälten bestehende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung wird als Mindestversicherungssumme 2,5 Mio. EUR vorgeschlagen. Gegenwärtig müssen sich Rechtsanwälte nach § 51 Abs. 4 S. 1 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) lediglich im Umfang von 250.000 EUR versichern, einzig Rechtsanwaltsgesellschaften mbH („Anwalts-GmbHs“) müssen mit 2,5 Mio. EUR versichert sein.

Die Befragung des Soldan Instituts erfolgte im Rahmen des Berufsrechtsbarometers 2011, für das im Frühsommer 2011 bundesweit 1.200 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihre Einstellung zu aktuellen Themen des Berufsrechts mitteilten.

Die Rechtsanwälten 2008 vom Gesetzgeber eröffnete Möglichkeit, mit Mandanten Erfolgshonorare zu vereinbaren, wird in der anwaltlichen Berufspraxis bislang nur selten genutzt. Hierauf weist das Soldan Institut hin, das zu diesem Thema 1.200 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten befragt hat. Der Anteil der Rechtsanwälte, die Erfolgshonorare häufig nutzen, liegt nach einer Studie des Forschungsinstituts bei unter einem Prozent.

Auch wenn insgesamt nur eine Minderheit der Anwälte überhaupt schon einmal mit Erfolgshonoraren gearbeitet hat, hängt die Verwendungshäufigkeit nach den Ergebnissen der Studie stark von der Art Erfolgshonorars ab: Relativ am häufigsten finden Honorare Verwendung, bei denen der Rechtsanwalt im Erfolgsfall eine höhere und im Misserfolgsfall eine niedrigere Vergütung erhält: Ein solches teilweise erfolgsabhängiges Honorar („no win, less fee“) haben 29% aller Rechtsanwälte schon einmal verwendet. Weniger beliebt sind vollständig erfolgsabhängige Vergütungen (no win, no fee“), die nur von 16% der Anwälte zumindest einmal genutzt worden sind. Noch geringere Verbreitung haben bislang Streitanteilsver-einbarungen gefunden, bei denen der Rechtsanwalt im Erfolgsfall einen prozentualen Anteil des Streitgewinns erhält – nur 13% der Teilnehmer der Studie berichten, dass sie bereits eine solche „quota litis“-Vereinbarung getroffen haben.

Dr. Matthias Kilian, Direktor des Soldan Instituts: „Die – relativ wenigen – Anwälte, die überhaupt schon Erfahrungen mit Erfolgshonoraren gemacht haben, berichten uns, solche Vereinbarungen nur selten zu nutzen. Betrachtet man alle Anwälte, so verwenden – je nach Erfolgshonorarmodell – lediglich drei bis sechs Prozent Erfolgshonorare zumindest gelegentlich und weniger als ein Prozent häufig.“ Überdurchschnittlich häufig werden Erfolgshonorare von größeren, wirt-schaftsberatenden Sozietäten mit gewerblichen Mandanten vereinbart. Deutlich geringere Bedeutung haben nach der Studie Fälle, in denen Privatpersonen, die sich keinen Rechtanwalt leisten können oder wollen, mit Hilfe eines Erfolgshonorars Zugang zum Recht verschafft wird.

Hinweis für die Redaktionen:
Die Befragung erfolgte im Rahmen einer Studie, für die 2011 bundesweit 1.200 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihre Einstellung zu aktuellen Themen des Berufsrechts mitteilten.

Der Bundesgesetzgeber musste Erfolgshonorare im Jahr 2008 teilweise zulassen, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2006 ein vollständiges Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare in der Bundesrechtsanwaltsordnung für verfassungswidrig erklärt hatte. Seit dem 1.7.2008 sind Erfolgshonorare zulässig, wenn „der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde“.