Satzung des Soldan Institut für Anwaltmanagement e. V.

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§ 1

1. Der Verein führt den Namen „Soldan Institut für Anwaltmanagement e. V.“
2. Er hat seinen Sitz in Essen und ist unter der Registernummer 4319 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Essen eingetragen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen sowie den Betrieb eines praxisorientierten Forschungszentrums, das interdisziplinäres Managementwissen speziell für die Rechtsanwaltschaft bündelt, dokumentiert, aufbereitet, durch eigene Forschung fundiert und anreichert sowie zukunftsorientierte Konzepte für Anwaltsaus- und -fortbildung in Managementfragen entwickelt.
2. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

§ 3

1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, insbesondere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in jeder berufsrechtlich zugelassenen Organisationsform.
2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

1.    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austritt, dieser ist schriftlich dem  Vorstand gegenüber mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zu erklären;

2.   Der Vorstand kann ein Mitglied mit 2/3 Mehrheit ausschließen, wenn es dem Ansehen oder den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt oder trotz Mahnung mit einem Jahresbeitrag in Rückstand ist. Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von einem Monat zu geben. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 4

1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung im voraus bestimmt und jährlich im voraus erhoben. Die Mitgliederversammlung kann gestaffelte Beiträge beschließen.
2. Der Vorstand ist ermächtigt, Spenden zur Finanzierung der Vereinstätigkeit insbesondere zur Erfüllung des Vereinszwecks gem. § 2 dieser Satzung entgegenzunehmen.

 § 5

1. Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und dem Schatzmeister (geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB) und höchstens sieben weiteren Mitgliedern. Dem geschäftsführenden Vorstand können zwei weitere Vorstandsmitglieder angehören. Sie sollen Bundesrechtsanwaltskammer und Deutschen Anwaltverein repräsentieren.
Der Vorstand kann bis zu drei weitere Mitglieder mit besonderer Sachkunde als kooptierte Mitglieder in den erweiterten Vorstand berufen.
2. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der erweiterte Vorstand ihm übertragen.

3. Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung (nachfolgend § 7) bestellt.
4. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands hat Einzelvertretungsmacht.
5. Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands bleibt der Vorstand im Amt.

§ 6

1. Der Vorstand beruft das Direktorium eines vom Verein in Erfüllung des Vereinszwecks betriebenen Forschungszentrums.
2. Zum Direktor/zu Direktoren sollen mindestens ein, höchstens drei fachlich im Bereich der Anwaltsforschung ausgewiesene Rechts-, Sozial- und/oder Wirtschaftswissenschaftler berufen werden.
3. Die Direktoren werden auf unbestimmte Zeit berufen. Sie können mit einer Frist zum Ende des nächsten Kalenderjahres abberufen werden. Eine Abberufung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
4. Die Direktoren des Forschungszentrums unterliegen keinen Weisungen des Vorstands oder der Mitgliederversammlung.
5. Die Direktoren erstatten der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über die Aktivitäten des vom Verein betriebenen Forschungszentrums.
6. Der Vorstand berät das Direktorium in Fragen der Forschung als auch der Entwicklung zu-kunftsorientierter Konzepte für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet des Anwaltmanagements.

§ 7

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen einberufen.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterschreiben und vom Protokollführer gegenzuzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung bestimmt den Protokollführer auf Vorschlag des Versammlungsleiters.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

§ 8

1. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner geschäftsführenden Mitglieder anwesend ist.
2. Die Organe des Vereins (Mitgliederversammlung und Vorstand) fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, es sei denn, diese Satzung bestimmt etwas anderes.
3. Die Leitung der Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen des Vorstandes obliegen dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle seinem Stellvertreter bzw. dem Schatzmeister.

§ 9

1. Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Vereins keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ein Mitglied, das aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden

§ 10

1. Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen geändert werden, wenn ein Antrag mit dem Wortlaut des Änderungsantrages in der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben worden ist.
2. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschließen.
3. Im Falle der Auflösung wählt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren.
Werden zwei oder mehrere Liquidatoren gewählt, handeln zwei Liquidatoren in gemeinsamer Vertretungsbefugnis.
4. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hans Soldan Stiftung in Essen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.